Energieausweis ist zur Pflicht geworden: Effizienzklassen nun auch für Immobilien
Hausbesitzer und Bauherrn müssen sich auf Veränderungen einstellen: Seit 01. Mai 2014 ist es Pflicht, den Energieausweis bei Verkauf oder Vermietung vorzulegen. Effizienzklassen erleichtern dann den Überblick. Zudem werden für Neubauten strengere energetische Anforderungen gelten und alte Heizkessel schrittweise verboten.
Das sieht die Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV) vor, deren Regelungen stufenweise in Kraft treten. Die Verordnung ist zum 1. Mai 2014 in Kraft getreten.
Mehr Transparenz durch Energieausweis
Der Energieausweis gewinnt an Bedeutung. Der Verkäufer oder Vermieter muss den Energie-Effizienzstandard bereits in der Immobilienanzeige nennen. Bei Wohnungsbesichtigungen muss er den Ausweis vorzeigen. Es genügt nicht mehr, ihn erst vorzuweisen, wenn ein potenzieller Mieter danach fragt. Kommt ein Mietvertrag zustande, ist dem Mieter entweder der Original-Energieausweis oder eine Kopie davon auszuhändigen.
Potenzielle Mieter und Käufer profitieren von dieser Regelung: Schlechte Energiewerte im Ausweis deuten auf hohe Heizkosten hin, die beispielsweise auf eine unzureichende Wärmedämmung zurückzuführen sind.
Wer als Hausbesitzer noch keinen Energieausweis hat, kann sich bei der Suche nach einem qualifizierten Aussteller an die Architekten-, Ingenieur- und Handwerkskammern wenden. Zehn Jahre ist der Ausweis gültig. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
Energieausweis öffentlich aushängen
Die Neuerungen der Energieeinsparverordnung gelten auch für sog. Nichtwohngebäude wie Gewerbeimmobilien und öffentliche Gebäude. In öffentlichen Gebäuden mit großem Publikumsandrang und einer Größe über 500 Quadratmetern ist ein Energieausweis sichtbar auszuhängen.
Liegt bereits ein Energieausweis vor, besteht auch in größeren Geschäften, Restaurants, Hotels und Banken künftig die Pflicht zum Aushang. Denkmalgeschützte Immobilien benötigen keinen Energieausweis.
Neue Effizienzklassen
Energieausweise, die ab Mai für Wohngebäude neu ausgestellt werden, müssen eine Effizienzklasse ausweisen. Diese erleichtert es Käufern oder Mietern, Immobilien einzuschätzen. Effizienzklassen gibt es bereits für Elektrogeräten und Fahrzeuge. Die Skala reicht von "A+" ("energetisch sehr gut") bis "H" ("energetisch sehr schlecht").
Bei Immobilien entsprechen A und B künftigen Neubaustandards. Die neue Skala ist deutlich präziser als die aktuell noch gültige Farbskala von rot bis grün. Wohngebäude, die einen gültigen Energieausweis nach bisherigem Recht haben, können weiterhin ohne Angabe einer Energieeffizienzklasse inseriert werden.
Vermieter, die sich im Energieausweis nicht an die neuen Vorgaben zur Energieeffizienz halten, handeln ordnungswidrig. Sie müssen mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro rechnen. Diese Regelung gilt allerdings erst ein Jahr nach Inkrafttreten der EnEV 2014, also zum 1. Mai 2015.
Alte Heizkessel austauschen
Ab 2015 dürfen sog. Konstanttemperatur-Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, nicht mehr betrieben werden. Diese Kessel heizen mit einer konstant hohen Temperatur. Ihre Heizleistung passt sich nicht an Außentemperatur und tatsächlichen Bedarf an. Demzufolge haben sie Kessel einen sehr hohen Brennstoffverbrauch.
Hausbesitzer werden daher verpflichtet, diese Geräte auszutauschen. Von dieser Regelung nicht betroffen sind Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel mit einem besonders hohen Wirkungsgrad. Eine weitere Ausnahme gilt für Hauseigentümer, die bereits vor Februar 2002 in den Häusern gewohnt haben. Auch sie können die alten Heizkessel weiter nutzen.
Neue Anforderungen für Neubauten ab 2016
Für Neubauten erhöhen sich die Effizienzanforderungen: Der Energieverbrauch soll um ein weiteres Viertel sinken. Diese Regelung gilt ab dem 1. Januar 2016. Der maximal erlaubte Wärmeverlust durch die Gebäudehülle soll um durchschnittlich 20 Prozent sinken.
Was beinhaltet die Energieeinsparverordnung?
Die Energieeinsparverordnung regelt die energetischen Anforderungen an Neubauten. Darüber hinaus gibt sie vor, in welcher energetischen Qualität ein Eigentümer, der sein Gebäude sanieren will, bestimmte Modernisierungsmaßnahmen auszuführen hat.
Anlass für die Energieeinsparverordnung 2014 ist eine EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden aus dem Jahr 2010. Außerdem sieht das Energiekonzept der Bundesregierung vor, den Wärmebedarf des Gebäudebestandes in Deutschland bis 2020 um 20 Prozent zu senken. Bis 2050 sollen Häuser nahezu klimaneutral sein, also den eigenen Bedarf nur aus erneuerbaren Energien decken.
Den gesetzlichen Rahmen für die neue EnEV 2014 schaffte die am 13. Juli 2013 in Kraft getretene Änderung des Energieeinsparungsgesetzes.
Was muss ich bei Verkauf & Vermietung in Zusammenhang mit dem Energieausweis beachten
Seit 1. Mai 2014 müssen in Immobilienanzeigen für den Verkauf und die Vermietung des Gebäudes diese Informationen aus dem Energieausweis ausgewiesen werden:
- die Art des Energieausweises (bedarfs- oder verbrauchsbasiert)
- das Baujahr des Gebäudes (bei Wohngebäuden)
- die wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes
- den Energiekennwert des Gebäudes (Endenergie)
- die Energieeffizienzklasse des Gebäudes (bei neuen Energieausweisen)
- bei Nichtwohngebäuden den Endenergiebedarf bzw. verbrauch getrennt für Wärme und Strom
Diese volle Ausweispflicht in Immobilienanzeigen betrifft Gebäude, deren Energieausweise seit dem 01.05.2014 erstellt werden. Generell betrifft die Ausweispflicht aber auch Gebäude, für die bereits ein Energieausweis nach einer älteren EnEV vorliegt. In den meisten Fällen muss hier übergangsweise lediglich der Energiekennwert in der Immobilienanzeige ausgewiesen werden. Es sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten.
Sofern uns von Ihnen als Verkäufer oder Vermieter ein qualifizierter Alleinauftrag erteilt wird, beantragen wir für Sie völlig kostenfrei, den für Sie erforderlichen Energieausweis.
Welchen Energieausweis benötigen sie ?
Der verbrauchsbasierte Energieausweis für Wohngebäude kann ausgestellt werden für:
- Häuser mit 5 oder mehr Wohnungen oder
- Häuser die den Bauantrag nach dem 31.10.1977 gestellt haben oder
- Häuser die beim Bau selbst oder durch spätere Modernisierung das Wärmeschutzniveau der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erreichen
Der bedarfsorientierte Energieausweis kann für jedes Haus ausgestellt werden und muss erstellt werden, wenn keine der genannten Bedingungen erfüllt wird oder keine/nicht ausreichende Verbrauchswerte vorliegen.